Erwägungsgrund 35 32017R2394
Verbraucherorganisationen und gegebenenfalls Unternehmerverbänden sollte gestattet sein, den zuständigen Behörden vermutete Verstöße nach dieser Verordnung zu melden und mit ihnen die zur Aufdeckung, Ermittlung und Einstellung von Verstößen erforderlichen Informationen auszutauschen, zu Ermittlungen oder Verstößen Stellung zu nehmen und die zuständigen Behörden über den Missbrauch von Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen zu unterrichten.