Art. 83 Abs. 2 32009R1224Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße
Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern , der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle…
Art. 28 Abs. 4 Buchst. c 32019R0833VERORDNUNG (EU) 2019/833 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates
die Mitgliedstaaten unverzüglich auf jeden Vermerk über einen Verstoß durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge im Regelungsbereich reagieren.
Art. 34 Abs. 3 32019R0833VERORDNUNG (EU) 2019/833 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates
Die Verfolgung von Verstößen durch den Flaggenmitgliedstaat erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 36.
Art. 65 Abs. 4 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Wurde bei einer Inspektion ein Verstoß festgestellt, so werden die vom Flaggenmitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen der Kommission oder…
Art. 44 32007R0041Verfolgung von Verstößen 1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur…