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Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Verstoß festgestellt hat, übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern , der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle…
Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem…
Die Verfolgung von Verstößen durch den Flaggenmitgliedstaat erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 36.
Wird ein Verstoß gegen NEAFC-Vorschriften in dem Bericht gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgehalten, so ergreift der inspizierende Mitgliedstaat entweder geeignete…
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich und gemäß ihren nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.