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Jeder inspizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung
den Verstoß im Inspektionsbericht vermerken;
im Fischereilogbuch oder einem anderen einschlägigen Dokument des inspizierten Schiffes einen Vermerk mit Angabe des Datums, der geographischen Koordinaten und der Art des Verstoßes eintragen und unterzeichnen, eine Kopie der betreffenden Vermerke erstellen und den Kapitän des Schiffes auffordern, jede Seite abzuzeichnen, um zu bestätigen, dass es sich um eine gleichlautende Kopie des Originals handelt;
Bilder aller Fanggeräte, Fänge oder anderer Nachweise aufzeichnen, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten;
das NAFO-Inspektionssiegel gemäß Anhang IV.F der CEM (siehe Nummer 42 des Anhangs dieser Verordnung) gegebenenfalls anbringen und die getroffenen Maßnahmen und die laufende Nummer jedes Siegels im Inspektionsbericht vermerken;
den Kapitän des Schiffes auffordern,
zur Sicherung der Kontinuität der Beweismittel den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts zu unterzeichnen, in dem die Anbringung von Siegeln anerkannt wird; und
in dem entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts eine schriftliche Erklärung abzugeben;
den Kapitän des Schiffes ersuchen, jeden Teil des Fanggeräts, der im Rahmen dieser Verordnung nicht zugelassen zu sein scheint, zu entfernen, und
jeden Beobachter an Bord über den Verstoß unterrichten.
Der inspizierende Mitgliedstaat Die EFCA legt den Inspektionsbericht dem NAFO-Exekutivsekretär vor.
übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragspartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben in dem Abschnitt Verstöße des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung), die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;
übermittelt innerhalb von fünf Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen den Inspektionsbericht der Kommission und der EFCA.
Die Verfolgung von Verstößen durch den Flaggenmitgliedstaat erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 36.
Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem…
Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen gemäß Titel…
Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über…
Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von ihr durchgeführt wird, teilt der benannten Behörde des Flaggenstaats des…
jede Anlandung durch das betreffende Schiff in seinen Häfen gemäß den nationalen Kontroll- und Überwachungsverfahren nach einer Risikobewertung physisch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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