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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegt. Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesamthöhe der in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten Sanktionen und Begleitsanktionen der Schwere des Verstoßes entspricht und ausreichend schwer ist, um wirksam von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung den erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen zu entziehen. Dabei sind die gemäß Artikel 91 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes, einschließlich der den betroffenen Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt zugefügten Beeinträchtigung oder des Ausmaßes der Schäden, ihrer Dauer oder Wiederholung und der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Die Mitgliedstaaten können außerdem die wirtschaftliche Lage des Täters berücksichtigen, um die abschreckende Wirkung dieser Sanktionen sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer finanziellen Sanktionen proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß festsetzen.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen…
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen, die die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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