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Die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf Gemeinschaftsebene hauptsächlich durch zulässige Gesamtfangmengen (TAC), Quoten, Fischereiaufwandsregelungen und technische Maßnahmen. Es sollten geeignete Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die zur wirksamen Umsetzung dieser Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendigen Maßnahmen ergreifen.
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der…
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die…
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.