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Zur konsequenten und wirksamen Verfolgung von Verstößen sollte vorgesehen werden, dass Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Bediensteten der Kommission bzw. der Gemeinschaft oder von Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten erstellt werden, auf die gleiche Weise verwendet werden können wie nationale Berichte. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten der Vertreter ihrer Behörden einrichten.
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission…
Jeder Mitgliedstaat richtet eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die…
Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Agentur über die Anwendung dieser Verordnung sollten ein unerlässliches Mittel für die Überwachung der…
Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich…
nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine elektronische Datenbank zur Speicherung der Inspektions- und Überwachungsberichte der Behörden des Bundes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.