Erwägungsgrund 1 32009R1227
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen an Usbekistan zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder nach Usbekistan auszuführen sowie natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan finanzielle Mittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe bereitzustellen.