Erwägungsgrund 2 32009R1227
Am 27. Oktober 2009 hat der Rat festgestellt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Usbekistan gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP, geändert und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/843/GASP, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer am 13. November 2009 nicht mehr verlängert werden sollten.