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Nach der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen an Usbekistan zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder nach Usbekistan auszuführen sowie natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan finanzielle Mittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe bereitzustellen.
Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007…
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, ist eine Maßnahme,…
Das Verbot in Bezug auf Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sollte in Anbetracht seiner Ziele nicht in dieser Verordnung, sondern…
Es sollte präzisiert werden, dass das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression in Iran…
Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon enthält im Einklang mit dem…
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.