Erwägungsgrund 8 32009R1233
Damit die Milcherzeuger die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung möglichst rasch anwenden können. Die Verordnung muss daher umgehend in Kraft treten.
Damit die Milcherzeuger die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung möglichst rasch anwenden können. Die Verordnung muss daher umgehend in Kraft treten.