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Die Mitgliedstaaten verwenden die im Anhang aufgeführten Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger anhand von objektiven Kriterien und in nicht diskriminierender Weise, wobei diese Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.
Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den…
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung…
Der Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse in der Europäischen Union hat sich stark auf die Preise ab Hof ausgewirkt. Für eine dauerhafte Erholung wird noch…
Die Unterstützung für die Milcherzeuger sollte als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung…
Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Krisenmaßnahmen, für die nationale Zahlungen genehmigt werden sollen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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