Erwägungsgrund 5 32009R0124
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen weniger als die Höchstgehalte gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ausmachen, dazu führen, dass Rückstände dieser Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind. Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln sollten daher für diejenigen Lebensmittel, bei denen noch keine Rückstandshöchstgehalte im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt sind, Höchstgehalte an Wirkstoffen in Kokzidiostatika und Histomonostatika bestimmt werden, die von den entsprechenden Futtermitteln für Nichtzieltierarten in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt wurden; dies sollte dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen.