Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben auf Systeme zur Frachtkontrolle, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Neutronentechnologie oder Röntgenstrahlen mit einer Röntgenstrahlenquelle von mindestens 250 KeV oder Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden und die derzeit unter den KN-Codes ex 9022 19 00 , ex 9022 29 00 , ex 9027 80 17 und ex 9030 10 00 (TARIC-Kodes 9022 19 00 10, 9022 29 00 10, 9027 80 17 10 und 9030 10 00 91) eingereiht werden, sowie auf mit solchen Systemen ausgestattete Kraftfahrzeuge, die derzeit unter dem KN-Code ex 8705 90 90 (TARIC-Kode 8705 90 90 10) eingereiht werden.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 36,6 %.
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 64,3 %.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 20,6 %.
2. Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 28,1 %.
Voraussetzung für die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist die Erbringung einer…
4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.