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1. Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gilt der folgende vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Land Antidumpingzoll (EUR/t) Iran: alle Unternehmen 0 Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen 54,80
3. Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt: Land…
Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145…
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der…
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der…
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 64,3 %.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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