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1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird (TARIC-Code 2842 10 00 30), mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina eingeführt.
2. Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 28,1 %.
3. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 20,6 %.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 36,6 %.
2. Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 64,3 %.
Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Union wird von…
Vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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