Erwägungsgrund 6 32009R1270
Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission wurde sie vorläufig für Masttruthühner zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission vorläufig für Legehennen zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für Masttruthühner und entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser in Anhang II beschriebenen Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.