Erwägungsgrund 1 32009R1287
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gebieten und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu regeln.