Erwägungsgrund 2 32009R1287
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.