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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet: Wissenschaftliche Bezeichnung 3-Alpha-Code Gebräuchliche Bezeichnung Psetta maxima TUR Steinbutt Sprattus sprattus SPR Sprotte Art: Steinbutt Psetta maxima Gebiet: Schwarzes Meer Bulgarien 48 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Rumänien 48 EG 96 TAC Entfällt
(1) Die jeweiligen Quoten werden auf 38 Tonnen vermindert, mit einer entsprechenden Verringerung der TAC auf 76 Tonnen, wenn nicht bis zum 15. Februar 2010 von den zuständigen nationalen Behörden detaillierte nationale Kontrollpläne vorgelegt und danach von der Kommission akzeptiert werden.
(2) Die Fischerei auf Steinbutt ist nicht vor dem 15. Februar 2010 gestattet. Jeglicher Beifang von Steinbutt in anderen Fischereien vor dem 15. Februar 2010 muss angelandet und auf die nationalen Quoten angerechnet werden. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Schwarzes Meer EG 12 750 Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. TAC Entfällt
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II Technische Übergangsmaßnahmen 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten. 2. Die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm. 3. Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
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