Erwägungsgrund 5 32009R1287
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.