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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet: Wissenschaftliche Bezeichnung 3-Alpha-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Psetta maxima TUR Steinbutt Sprattus sprattus SPR Sprotte Art: Steinbutt Psetta maxima Gebiet: Schwarzes Meer Bulgarien 50 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt ersetzt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Rumänien 50 EG 100 TAC Entfällt Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Schwarzes Meer EG 15 000 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. TAC Entfällt
(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten. 2. In einem Mitgliedstaat, in dem die gesetzliche Mindestmaschenöffnung für Netze zum Steinbuttfang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 200 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden. 3. Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt nicht weniger als 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
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