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Nach Anhang XI können Registranten unter bestimmten Bedingungen auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitte 8.6 und 8.7 sowie nach den Anhängen IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verzichten.
Es ist notwendig, die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, was als angemessene Begründung für den Verzicht auf die Prüfungen nach Anhang VIII…
Zusätzlich zu den Änderungen in Anhang I Teil I sind an den Anmeldeformularen weitere Änderungen vorzunehmen; insbesondere ist Teil II des Anhangs I der…
Anhang XI Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „3. STOFFSPEZIFISCHE EXPOSITIONSABHÄNGIGE PRÜFUNG 3.1. Auf die Prüfungen nach…
Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
Diagnostizierte Fälle von atypischer Scrapie sollten daher von der Anforderung einer weiteren Untersuchung nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der…
Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung und die besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.