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Um Zweifel auszuschließen, sollte klargestellt werden, dass sich in Abschnitt 3.1 der Verweis auf die Abschnitte 8.6 und 8.7 nur auf Anhang VIII bezieht.
Anhang VIII, um im Rahmen von einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.
Es ist notwendig, die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, was als angemessene Begründung für den Verzicht auf die Prüfungen nach Anhang VIII…
Nach Anhang XI können Registranten unter bestimmten Bedingungen auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitte 8.6 und 8.7 sowie nach den Anhängen IX und X der…
Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt nicht in Anhang XI, sondern in anderen Anhängen der Verordnung (EG) Nr.…
Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Artikel 9 Absatz 5 und Anhang VIII Abschnitt II der Richtlinie 2002/3/EG werden gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.