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Die folgenden Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft: — Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind; — Verordnung (EWG) Nr. 254/86 der Kommission vom 4. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur schrittweisen Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Spanien und Portugal ausgenommen, für Sardinen- und Thunfischkonserven aus Spanien . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie einen Übergangszeitraum betraf, der nun abgelaufen ist; — Verordnung (EWG) Nr. 3599/90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 über den Ausgleich von Schäden infolge der Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989 . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1989 betraf; — Verordnung (EWG) Nr. 3863/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung einer Mindestvermarktungsgröße für Taschenkrebse in bestimmten Küstengebieten des Vereinigten Königreichs . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind; — Verordnung (EG) Nr. 897/94 der Kommission vom 22. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates betreffend Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind; — Verordnung (EG) Nr. 1419/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Tintenfischen (Loligo patagonica) . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da im Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung dieses Rechtsakts unvereinbar sind; — Verordnung (EG) Nr. 2378/1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1282/1999 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1998 betraf; — Verordnung (EG) Nr. 1103/2000 der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 1999 . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 1999 betraf; — Verordnung (EG) Nr. 1702/2000 der Kommission vom 31. Juli 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf Quotenzuteilungen für das Jahr 2000 bezog; — Verordnung (EG) Nr. 585/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2000 . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2000 betraf; — Verordnung (EG) Nr. 2496/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2001 . Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2001 betraf.
Die folgenden Verordnungen der Gemeinsamen Fischereipolitik sind zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt: — Verordnung (EWG) Nr. 31/83 des Rates…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom…
Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission…
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22.…
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.