Erwägungsgrund 1 32024R2594
Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht darin, eine Nutzung biologischer Meeresressourcen zu gewährleisten, die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile mit sich bringt. Darüber hinaus muss die Union gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung sicherstellen, dass ihre Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, die nach dem Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.