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Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments angenommen; gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten a) „akkreditierte parlamentarische Assistenten“ an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und b) natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in den genannten Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet.
Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine…
Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist notwendig, um diese neue Kategorie von sonstigen…
Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland…
Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend, unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen…
Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen…
Angesichts der Art der Aufgaben der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von akkreditierten parlamentarischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.