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Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen. Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte des Parlaments befinden, weiterhin nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden.
Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland…
Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments angenommen; gemäß…
Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzlich vorgesehene Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige…
Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist notwendig, um diese neue Kategorie von sonstigen…
Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollten also eine Kategorie von sonstigen Bediensteten darstellen, die dem Europäischen Parlament eigen ist,…
Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.