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Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt wurden. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Kontamination solcher Früchte durch Knochenspuren, die im Boden vorhanden sind, nicht vermieden werden kann. Sendungen mit kontaminierten Knollen- und Wurzelfrüchten sind gemäß der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen zu entsorgen und müssen daher häufig vernichtet werden. Damit eine unverhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie vermieden wird, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, eine Risikobewertung zum Vorhandensein tierischer Bestandteile in Knollen- und Wurzelfrüchten durchzuführen, bevor sie einen Verstoß gegen das Verfütterungsverbot vermuten.
Diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Labore hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten,…
Nachweislich lässt sich während der Ernte von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs eine Belastung durch Umweltschadstoffe — beispielsweise durch Knochenspuren —…
Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht eine Ausnahme von dem in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung…
In Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt A Buchstabe d folgende Fassung: „d) die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen…
Ferner sollte gewährleistet werden, dass tierische Nebenprodukte, die mit gefährlichen Abfällen gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai…
Die vom GRL geprüften und validierten Feststellungs- und Identifizierungsmethoden sowie die Kontrollproben haben die Anforderungen zu erfüllen, die in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.