Erwägungsgrund 10 32009R0169
Den Unternehmen sollte daher gestattet werden, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne sie bekannt geben zu müssen. Es ergibt sich somit für sie das Risiko einer rückwirkenden Nichtigkeit für den Fall, dass diese Vereinbarungen aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen durch die Kommission geprüft werden, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Vereinbarungen im Falle einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt werden —