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Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 müssen die geeigneten Rahmenbedingungen für eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien geschaffen werden, die von Mitgliedstaaten zu erstellen sind, die Schwierigkeiten mit der Vorlage von Daten über kleine Einheiten und über bestimmte Wirtschaftszweige haben.
Der Rahmen für die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien ist im Anhang aufgeführt.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien fest, die von den Mitgliedstaaten auszuführen…
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in…
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, mit denen festgelegt wird, welche Daten zur Erstellung der in…
Gemäß Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 sind Durchführungsmodalitäten zur Festlegung des Erfassungsbereichs der verlangten Merkmale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.