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Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen für:
Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern und/oder
die folgenden Wirtschaftszweige:
öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung,
Erziehung und Unterricht,
Gesundheits- und Sozialwesen,
Kunst, Unterhaltung und Erholung und
Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen, legen jeweils innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsmaßnahmen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien vor.
Sobald die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien vorliegen, beschließt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Bei den aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen ist der Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu beachten, der eine möglichst geringe Belastung der Auskunftgebenden beinhaltet; ferner sind anfängliche Durchführungsschwierigkeiten zu berücksichtigen.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien fest, die von den Mitgliedstaaten auszuführen…
Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.…
Sicherstellung der Machbarkeit der von den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten abgedeckten Angelegenheiten.
Die Kommission trägt bei der Ausarbeitung eines in Artikel 5 Absätze 8 oder 9 genannten delegierten Rechtsakts den Ergebnissen der Machbarkeits- und…
Soweit dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich und angemessen ist, leitet die Kommission (Eurostat) Pilot- und Machbarkeitsstudien ein, die Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.