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Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien fest, die von den Mitgliedstaaten auszuführen sind, insbesondere von denjenigen Mitgliedstaaten, welche die Daten für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 2 (Artikel 3 Absatz 2) oder die Aufschlüsselung des Index für die Schätzung der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien (Artikel 4 Absatz 2) nicht vorlegen können.
Die Durchführbarkeitsstudien werden unter Berücksichtigung der Vorteile der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Wirtschaft durchgeführt, um Folgendes festzustellen: a) wie der vierteljährliche Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 für die Abschnitte L, M, N und O der NACE ermittelt werden kann und b) wie der Index der Arbeitskosten insgesamt ohne die Prämien gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelt werden kann.
Die Mitgliedstaaten, die die Durchführbarkeitsstudien vornehmen, unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Zwischenbericht über deren Ergebnisse. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Schlussbericht über die Durchführbarkeitsstudien.
In den Durchführbarkeitsstudien bezüglich Absatz 2 Buchstabe a) sind die Ergebnisse der in den Anhängen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik genannten Pilotuntersuchungen zu berücksichtigen.
Bei Maßnahmen, die nach Artikel 11 Buchstabe h) infolge der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien erlassen werden, wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.
Mit der Durchführung der Maßnahmen, die nach Artikel 11 Buchstabe h) aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien erlassen werden, wird die Übermittlung von Daten für das erste Quartal 2007 ermöglicht, soweit aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien kostenwirksam Daten von ausreichender Qualität vorgelegt werden können.
Bei den aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen ist der Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG)…
Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Kommission (Eurostat) bewertet gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Nutzern der Datensätze die Ergebnisse der…
Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und…
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 müssen die geeigneten Rahmenbedingungen für eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien geschaffen werden, die von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.