Erwägungsgrund 3 32009R0221
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrages erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.