Erwägungsgrund 4 32009R0221
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Bewertung der Qualität sowie des Inhalts der Berichte festzulegen, die Ergebnisse der Pilotstudien umzusetzen und die Anhänge inhaltlich anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.