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Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können , vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollten weiterhin gelten.
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die…
Die Übermittlung von Informationen, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates und der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken…
Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in derzeit noch geltenden anderen Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen…
Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.