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Obwohl die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden nationalen Zentralbank und der statistischen Stelle der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und dem NSA oder anderen einzelstaatlichen Stellen, von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Stelle der Gemeinschaft direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die Mitglieder des ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die vom ESS erstellten Daten direkt oder indirekt verwenden, sofern die Notwendigkeit begründet wurde.
Die gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, durch das ESS und ein Mitglied des ESZB…
unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten…
Die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich nach einzelstaatlichem Recht administrative Datenquellen, Datenbanken,…
Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen…
Die Mitglieder des ESS benötigen einen Teil der vom ESZB erhobenen Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des…
Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.