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Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verpflichtet die EZB, zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Nach Artikel 5.2 der ESZB-Satzung werden die in Artikel 5.1 der ESZB-Satzung bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.
Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen…
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und zur Überwachung der Finanzmärkte und der Finanzaktivitäten innerhalb des…
Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der…
Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und…
Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die…
Eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.