Erwägungsgrund 1 32009R0258
In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird.
In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird.