Art. 5 32009R0296
Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die zur Kontrolle von Ursprung, Art, Zusammensetzung und Qualität des Käses, für den die Bescheinigungen ausgestellt werden, notwendig sind.
Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die zur Kontrolle von Ursprung, Art, Zusammensetzung und Qualität des Käses, für den die Bescheinigungen ausgestellt werden, notwendig sind.