Erwägungsgrund 5 32009R0322
Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) wurde vorläufig für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission für Masthühner, durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission für Ferkel (entwöhnt), durch die Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission für Mastschweine und Masttruthühner auf unbestimmte Zeit und durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission für Enten für zehn Jahre zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Legehennen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.