Art. 2 32009R0356
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.