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Schweden legte bei der Kommission am 26. Juni 2008 einen Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Dieser Einspruch stützt sich auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung. Schweden vertrat in seinem Einspruch die Ansicht, dass die Bedingungen des Artikels 2 jener Verordnung mit Blick auf eine Eintragung nicht eingehalten wurden, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auf bestehende Namen, Marken oder Erzeugnisse auswirken würde und dass die betreffende Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist.
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7…
Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese…
Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese…
Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese…
Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese…
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.