Erwägungsgrund 2 32009R0371
Der Einführung der Möglichkeit einer Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch das Protokoll zur Änderung des Europol-Übereinkommens lag unter anderem die Erwägung zugrunde, dass Europol-Bedienstete in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten ihrer Beteiligung an gemeinsamen, von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich von Europol geschaffenen Ermittlungsgruppen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen sollten, wenn sie im Zuge der Beteiligung an diesen Gruppen Amtshandlungen vornehmen.