Erwägungsgrund 3 32009R0371
Die Vorrechte und Befreiungen, die den betreffenden Beamten und Bediensteten durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften — gewährt werden, haben rein funktionalen Charakter, da sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindern sollen. Da die besonderen Gegebenheiten der Beteiligung von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch den Beschluss 2009/371/JI nicht geändert werden, sollte die Befreiung von der Gerichtsbarkeit durch den Erlass dieses Beschlusses nicht auf Europol-Bedienstete, die an solchen Gruppen teilnehmen, ausgeweitet werden. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 sollte daher geändert werden, um im Rahmen jenes Beschlusses und ausschließlich zum Zwecke seiner Anwendung den Umfang der Befreiung klarzustellen, den Europol-Bedienstete genießen, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt wurden —