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Es sollten unter Beachtung der die Gemeinschaft bindenden internationalen Verpflichtungen Durchführungsbestimmungen für die auf den Handel mit Drittländern anzuwendenden Einfuhrzölle und die Erstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis, ausgenommen Mischfuttermittel, für die besondere Regelungen vorgesehen sind, erlassen werden.
Soweit Bestimmungen eines zwischen der Gemeinschaft oder einem ihrer Mitgliedstaaten und einem Drittland geschlossenen bilateralen Abkommens anwendbar sind,…
Um den besonderen Bedürfnissen einiger Mitgliedsländer Rechnung zu tragen, sollte die Entnahme von Getreide als Zahlungsmittel für Reis und Erzeugnisse auf…
Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Getreide, das aus Drittländern eingeführt wird, um danach wieder in Drittländer ausgeführt zu werden, erscheint nicht…
Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Um die Ausfuhr von Mehl-, Grob- und Feingrieß sowie Malz zu ermöglichen, sollten bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags zum einen die Preise für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.