Erwägungsgrund 180 32013R1308
Die Mitgliedstaaten sollten nationale Zahlungen zur Kofinanzierung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht sowie zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder vorbehaltlich wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme, mit Ausnahme von nationalen Zahlungen zugunsten der Erzeugung oder des Handels, gewähren dürfen.