Erwägungsgrund 183 32013R1308
Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin nationale Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren Beihilferegelung der Union für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufzuheben ist, sollten diese nationalen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.