Erwägungsgrund 11 32009R0391
Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, wenn die oben genannten Maßnahmen sich als unwirksam erweisen oder die Organisation anderweitig eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage eines Ausschussverfahrens zu treffen.