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Diese Verordnung sieht eine Europäische Umweltagentur (nachfolgend als „die Agentur“ bezeichnet) und die Einführung eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes vor.
Damit die im Vertrag und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten:
objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren sie die notwendigen Umweltschutzmaßnahmen ergreifen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen bewerten und eine sachgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt sicherstellen können, und hierfür
die nötige technische und wissenschaftliche Unterstützung gegeben werden.
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über
die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Projektionen sowie Politiken…
Die Europäische Umweltagentur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines…
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das…
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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